Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Höchste Dienstwohnungsvergütung

(1) Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Absatz 3 ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung).

(2) Die höchste Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach den monatlichen Bruttodienstbezügen. Hierzu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt und die ständigen Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren.

(3) Die höchste Dienstwohnungsvergütung beträgt bei monatlichen Bruttodienstbezügen von bis zu 2 000 Euro 15 Prozent der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen Bruttodienstbezügen von über 2 000 bis zu 3 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 300 Euro um jeweils 16 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen Bruttodienstbezügen von über 3 000 Euro bis zu 4 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 460 Euro um jeweils 18 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Überschreitet der monatliche Bruttodienstbezug 4 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungs-vergütung in Höhe von 640 Euro um jeweils 20 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge.

(4) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

(5) Bei einer Herabsetzung der Bruttodienstbezüge wegen Teilzeitarbeit, Elternzeit, Altersteilzeit oder Unterbrechung der Bezügezahlung sind die bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Bezüge der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2012 (GV. NRW. S. 201); geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016; Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 geändert, § 9 Absatz 1 neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016.

Fn 3

§ 17 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 7 Absatz 4 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.