Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 18

§ 9 (Fn 2)
Betriebskosten

(1) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten für Strom, Gas, Heizung einschließlich Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung sowie die Grundgebühren und sonstige Entgelte für Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie § 10 zu entrichten.

(2) Sind zulässige oder vorgeschriebene Messeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen. Beim Vorhandensein von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern sind die Heizkosten zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der Wohnflächen und zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer umzulegen. Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.

(3) Sind Zähler zur separaten Erfassung des Wasserverbrauchs der Dienstwohnung nicht vorhanden, so ist der auf die Dienstwohnung entfallende Verbrauch zur Berechnung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung pauschal mit 3 cbm pro Monat für jede zum Haushalt gehörende Person anzusetzen.

(4) Ist die zentrale Warmwasserversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach § 9 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Trägt der Dienstherr die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse, sind die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber an diesen Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kosten sind zu gleichen Teilen umzulegen, wenn mehrere Wohnungen über eine Verteilanlage angeschlossen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2012 (GV. NRW. S. 201); geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016; Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 geändert, § 9 Absatz 1 neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016.

Fn 3

§ 17 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 7 Absatz 4 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.