Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.