Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1 (Fn 2)
Stundung und Niederschlagung

(1) Zuständig für die Stundung und die Niederschlagung von Gerichtskosten mit Ausnahme von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren und von sonstigen Ansprüchen der in § 123 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Art, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften entstanden sind, ist die Leiterin oder der Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.

(2) Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche dieser Stelle zur Einziehung überwiesen worden sind.

(3) Für die Stundung und die Niederschlagung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche, die nach der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung beizutreiben sind, ist die dort bestimmte Vollstreckungsbehörde zuständig. Die Behandlung von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren richtet sich nach §§ 4a und 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).

(4) Bei Anträgen auf Erlass von Ansprüchen im Sinne von Absatz 1 sind auch die Leitungen der Behörden nach §§ 2 und 3 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stundung und zur Niederschlagung befugt.

(5) Zuständig für die Stundung und die Niederschlagung von Ansprüchen im Sinne von Absatz 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs (insbesondere Haftkostenbeiträge) ist die Leiterin oder der Leiter der Landeskasse Düsseldorf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 384); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018; Artikel 53 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert und Absätze 3 (alt) und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Fn 3

§ 2 und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Fn 4

§ 4: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 sowie § 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.