Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse, anderer von ihr eingesetzter Gremien und bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, sowie für Reisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Gremien stehen und vorab von der/dem Vorsitzenden der Medienkommission genehmigt wurden.

(2) Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM oder zur Teilnahme an Sitzungen bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, gelten als genehmigt. Im Übrigen bedürfen Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission der vorherigen Genehmigung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission.

(3) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. September 2012 (GV. NRW. S. 405); geändert durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014; Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

§ 2 geändert und § 4 neu gefasst durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 3

§ 3 Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert und § 7 Absatz 1 und 2 geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Absatz 5 neu gefasst durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.