Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3 (Fn 3)
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Geschäftsort und zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Geschäftsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der/des Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.

(3) Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, private Kraftfahrzeuge, Carsharing oder vergleichbare Angebote benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse (im Schlafwagen für die Einbettklasse),

b) die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.

Daneben werden die Auslagen für das Benutzen von Taxis, Carsharing oder vergleichbarer Angebote am Wohn- und Geschäftsort sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. September 2012 (GV. NRW. S. 405); geändert durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014; Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

§ 2 geändert und § 4 neu gefasst durch Satzung vom 29. August 2014 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 3

§ 3 Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert und § 7 Absatz 1 und 2 geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019; Absatz 5 neu gefasst durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.