Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Arbeits-oder Dienstverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen fünf Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.

(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft ihre Pflichten im Rahmen der Ausbildung gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist.

(5) Die Ausbildung endet vor Eintritt in das Prüfungsverfahren auf Antrag der Lehrkraft.

Teil 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Januar 2013 (GV. NRW. 2013 S. 4); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

Fn 3

§ 16 Absatz 2 Satz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 4

§ 17 Absatz 3 Satz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 5

§ 1 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.

Fn 6

§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.