Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich fünf Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich.

(3) Maßgeblich für die Ausbildung an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind die bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über die inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung und die dadurch gesetzten Standards sowie die Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1 der OVP).

(4) Die sonderpädagogische Ausbildung erfolgt in einer fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe zu den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung und in einer fachrichtungsbezogenen Ausbildungsgruppe sowie in weiteren Formen. Die Ausbildung zur Rolle der sonderpädagogischen Förderung in einem inklusiven Schulsystem ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Fachrichtungsbezogene Ausbildungsgruppen können in besonderen Ausnahmefällen auch gemeinsam mit entsprechenden Ausbildungsgruppen nach der OVP gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist verpflichtend.

(5) Ausbildungsberatung erfolgt unter anderem im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der fachrichtungsübergreifenden Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Januar 2013 (GV. NRW. 2013 S. 4); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

Fn 3

§ 16 Absatz 2 Satz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 4

§ 17 Absatz 3 Satz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 5

§ 1 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.

Fn 6

§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.