Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und
-beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 486); geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Fn 2

§ 2 und § 3 geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 734), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013.