Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Schülerzahlen der Förderschulen und der Schulen für Kranke

(1) Für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke sind erforderlich:

1. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Primarstufe,

2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,

3. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,

4. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 100 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,

5. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 100 Schülerinnen und Schüler,

6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,

7. Förderschulen im Verbund: 112 Schülerinnen und Schüler, 84 Schülerinnen und Schüler mit allein der Sekundarstufe I, 28 Schülerinnen und Schüler mit allein der Primarstufe,

8. Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.

(2) Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des Schulgesetzes NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 erforderlich. Wird der Teilstandort einer Förderschule in der Sekundarstufe I mit den Förderschwerpunkten der Lern- und Entwicklungsstörungen an einer allgemeinen Schule eingerichtet (Förderschulgruppe), sind dafür abweichend von Absatz 1 Nummer 7 42 Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. November 2013 (GV. NRW. S. 621); geändert durch Verordnung vom 24. August 2017 (GV. NRW. S. 756), in Kraft getreten am 14. September 2017; Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 2), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 2), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 2), in Kraft getreten am 1. August 2019.