Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

(1) Die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer besteht aus einem schriftlichen Teil mit zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden sowie einer Planübung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der Planübung feststellen und den Prüflingen die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(4) Der Prüfling ist zur Planübung zugelassen, wenn der schriftliche Teil gemäß Absatz 3 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsaus-schusses. Wird die Zulassung nicht festgestellt, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer nicht bestanden.

(5) Die Planübung soll sich auf die Bewältigung einer Einsatzlage in der Rolle der Zugführerin oder des Zugführers erstrecken und nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsaufgabe fest.

(6) Die Planübung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie – ohne Rundung – mit mindestens 5,0 Punkten bewertet wird. Wird der Prüfling nicht zur Planübung zugelassen oder die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer zu wiederholen. Wird die Planübung – ohne Rundung – mit weniger als fünf, aber mit mindestens zwei Punkten bewertet, führt der Prüfungsausschuss am gleichen Tag eine Nachprüfung durch; bei erfolgreicher Nachprüfung wird die Planübung mit fünf Punkten bewertet; ansonsten ist die Prüfung nicht bestanden und zu wiederholen.

(7) Aus den Ergebnissen der Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der Planübung mit vier multipliziert und zu den Einzelpunktwerten der beiden Aufsichtsarbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Planübung fest und teilt dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer, auf Antrag auch das Einzelergebnis, mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017; Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Fn 9

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.