Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 21 (Fn 8)
Einführungszeit

(1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnausbildung die Einführungszeit. Der Beginn der Einführungszeit ist mit dem Institut der Feuerwehr NRW abzustimmen.

(2) Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern einschließlich Vertiefungsausbildung (Module „Führen im ABC-Einsatz und Ausbilder/Ausbilderin in der Feuerwehr“) verlängert sich die Einführungszeit um die Dauer dieser Ausbildungen oder der hiervon fehlenden Teile. Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.

(3) Zu Beginn der Einführungszeit nehmen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten an einem Lehrgang „Wissenschaftliche Grundlagen" teil, für den das Institut der Feuerwehr NRW ein landeseinheitliches Curriculum erstellt und die Organisation übernimmt. Die Kosten des Lehrgangs tragen die Einstellungsbehörden. Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen, entfällt die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1. An seine Stelle tritt ein weiterer Monat im Ausbildungsabschnitt 6, der damit drei Monate dauert.

(4) § 3 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verlängerung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten darf. §§ 7, 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass Leistungsnachweise nur für die die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten betreffenden Ausbildungsabschnitte nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1 zu erbringen sind. Gleiches gilt für die Fertigung von Befähigungsberichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017; Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Fn 9

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.