Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.4.2023
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§ 1
Geltungsbereich, Regelungsinhalt
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer Hochschule des Landes, den Hochschulzugang auf Grund von ausländischen Bildungsnachweisen sowie den Hochschulzugang auf Grund eines Hochschulstudiums.
Abschnitt 2
Hochschulreife und Fachhochschulreife
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 407). |
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SGV. NRW. 221. |