Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Fördergegenstände

Die LfM fördert

a) Projekte im Sinne von § 40 Absatz 6 LMG NRW,

b) Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, unter anderem Lehr- und Lernredaktionen und die Ausbildung von LfM-Medientrainerinnen und Medientrainern,

c) Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen dienen,

d) den Betrieb und Maßnahmen der Lehr- und Lernsender Hörfunk und Fernsehen, die der Qualifizierung, der Vermittlung von Medienkompetenz sowie der Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle dienen,

e) das Entstehen einer gemeinsamen Bürgermedienplattform,

f) im Bürgerfunk Maßnahmen zur Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 40a Absatz 2 Satz 4 LMG NRW (Zertifizierung),

g) im Bürgerfunk Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz unter der Voraussetzung, dass mit der Veranstaltergemeinschaft eine Kooperation vereinbart wurde, in der Art, Umfang und Dauer der Kooperation geregelt und die von den jeweiligen Kooperationspartnern im Rahmen zu erbringenden Leistungen beschrieben sind,

h) Qualitätsmanagement,

i) in besonderen Fällen Modellprojekte sowie Experimente, die der Weiterentwicklung der Bürgermedien dienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).