Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.

(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozent.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 880); geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.