Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind zeitgleich abzuliefern.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die zuständige Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Absatz 1 und 3 und § 5 zu verrechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 880); geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.