Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Ruhegehaltfähigkeit

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamts des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 880); geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 3

§ 6 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.