Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Aufgaben des Kassenausschusses

(1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung und ihre Änderungen,

2. die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars nach § 8,

3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

4. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sowie der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 3 Satz 4,

5. die Verteilung der Überschüsse nach den §§ 66 und 68 sowie Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 59,

6. Richtlinien zum Vollzug der Satzung,

7. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften,

8. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummer 4 fallen,

9. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse nach § 10,

10. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt nach § 46 Absatz 7 und

11. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

(2) Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der kvw.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.