Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Fraktionen kommunaler Vertretungen können in der Pflichtversicherung nur die Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II wählen. 4In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen. 5Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 6Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt.

(2) Die Aufnahme der in § 3 Nummer 4 bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10).

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere verpflichtet,

1. unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden,

2. seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen,

3. seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,

4. der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten,

5. bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen,

6. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, und

7. der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.

(4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen

1. von Mitgliedern im Sinne des § 3 Nummer 4

a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen

b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung

c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds;

2. von allen Mitgliedern

a) Umfirmierungen,

b) Änderungen der Rechtsform,

c) Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht,

d) Verlegungen des juristischen Sitzes,

e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person und

f) der Wegfall aller versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse.

(5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen nach § 61 fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.

(6) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten, getrennt nach einzelnen Finanzierungsarten, zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.

(7) 1Die jeweiligen Meldungen müssen der Kasse spätestens sechs Wochen nach Anforderung zugehen. 2Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro - insgesamt maximal 1000 Euro - von dem Mitglied fordern. 4Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkreten Schadens auf Grund der verspäteten Meldung bleibt der Kasse unbenommen. 5Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 6Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadenersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.

(8) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.