Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 15a
Ausgleichsbetrag
(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat
an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt
der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Verpflichtungen aus der
Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger
Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts zu zahlen. 2Für
die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft zu berücksichtigen:
1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche
von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach den §§ 69 bis 71
und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember
2001 maßgeblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, und
2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften; eine
Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder
Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der
einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem
Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.
4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen
und Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge
individuell finanziert worden ist. 5Bei den der Berechnung des
Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprüchen und Anwartschaften bleibt der
Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell finanziert worden ist.
(2) 1Die Verantwortliche Aktuarin/der
Verantwortliche Aktuar errechnet den Barwert für die Verpflichtungen nach
Absatz 1 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft
maßgeblichen Barwertfaktorentabelle nach Absatz 3. 2Die Berechnung
des Barwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem
Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der
Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/Aktiver“ unter Berücksichtigung des
jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 3Für
Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente
ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12
und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status
„Altersrentnerin/Altersrentner“,
„Erwerbsminderungsrentnerin/Erwerbsminderungsrentner“, „Witwe/Witwer“
beziehungsweise „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen
versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 4Das versicherungstechnische
Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am
nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.
(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind
von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem
ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die
für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind
der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche
Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung
in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten
Höchst-zinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als
biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln, die in den in §
15a Absatz 6 benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zu verwenden. 5Auf
Verlangen in Textform stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen
Zugang zu den Heubeck-Richttafeln, die in den in § 15a Absatz 6 benannten
Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zur Verfügung. 6Die
Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.
(4) 1Für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an
die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern
die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht
vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich
mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung
aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht
umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten nach §
15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von
der Verantwortlichen Aktuarin/von dem Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt
der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Die
Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen die der
Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und
Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.
(5) 1Die Kasse fordert den
Ausgleichsbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied in Textform an. 2Er
ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 15 Absatz 2
Satz 1 zu zahlen.
(6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern, den Barwertfaktorentabellen sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff., 59a ff. abschließend.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |