Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 43
Sonderregelung für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. 4Für den Beginn der Betriebsrente ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 99 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kasse abzustellen. 5Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch eine/einen von der Kasse zu bestimmende Fachärztin/zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. 6Die Kosten der Begutachtung trägt die Versicherte/der Versicherte. 7Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse nicht vorlegen. 8Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.