Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.

(2) 1Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen). 2Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für den Abrechnungsverband I eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge nach § 64 zugeführt werden. 3Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben.

(3) 1Für die hybridfinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe der versicherungsmathematischen Barwerte der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) zu bilden. 2Für nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen wird unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Rückstellung auf Basis einer gesonderten Bilanz ermittelt.

(4) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ist nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.

(5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des Technischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.