Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 59
Deckung von Fehlbeträgen

(1) Ergibt sich auf der Grundlage der nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans aufgestellten versicherungstechnischen Bilanz für die kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II oder für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung ein Verlust (Jahresfehlbetrag), können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.

(2) 1Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung nach Absatz 1 für kapitalgedeckt geführte Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars auf der Grundlage der nach § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung im Deckungsabschnitt voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, beschließt der Kassenausschuss auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars geeignete Maßnahmen nach § 60a Absatz 5, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt wird. 2Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages nach § 64 im Abrechnungsverband I kann die Kasse zur Deckung von Fehlbeträgen den Zusatzbeitrag erhöhen. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung nach Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des Technischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist ein Gewinnverband einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können nach Maßgabe der für den Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften und Ansprüche herabgesetzt werden. 3Ansonsten kann der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen werden.

(4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im Technischen Geschäftsplan festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.