Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen nach § 62 und Sanierungsgeld nach § 63.

(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als Prozentsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nach § 62 Absatz 2 für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Das Vermögen im Abrechnungsverband I soll am Ende des Deckungsabschnitts verbraucht sein. 4Darüber hinaus soll am Ende des Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts das Vermögen die für das dann folgende Kalenderjahr zu erwartenden Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten.

(3) 1Die Berechnungsparameter für den Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf nach Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im Technischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz nach Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.

(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs nach Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse nach § 8 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen zu den Berechnungsparametern, denjenigen des Technischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat sie beziehungsweise er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält. 3Hierzu hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt, als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der Technische Geschäftsplan entsprechend zu ändern.

(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers nach § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage und an dem Zusatzbeitrag bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach Absatz 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.