Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 79a
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II

(1) 1Die Kasse hat zum 01. Januar 2024 durch die 8. Satzungsänderung vom 11. Mai 2023 eine hybride Finanzierung im Abrechnungsverband II eingerichtet. 2Zum 01. Januar 2024 wird die Kasse einen Umlageanteil erheben, soweit die ausdrückliche Zustimmung einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bestimmenden ausreichend großen Zahl von Mitgliedern vorliegt. 3Für die Mitglieder, die in diesem Fall der Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung im Sinne einer Erhebung eines Umlageanteils zum 01. Januar 2024 nicht fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird innerhalb des Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem Vermögensstock eingerichtet, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 4Ist die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht abgegeben haben, zu klein ist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für diese Mitglieder, sofern diese nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Gebrauch gemacht haben.

(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 3 gilt für die dort genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines Pflichtbeitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a Absatz 2 werden also nicht erhoben. 4Bei der durch den Kassenausschuss nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise des Verantwortlichen Aktuars vorzunehmenden Festsetzung sind § 60a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur das eigene Versichertenkollektiv sowie der eigene Vermögensstock nach Absatz 1 Satz 3 einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung einer Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

(3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege der kapitalgedeckten Finanzierung geführten Versicherungskollektivs die Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Pflichtbeiträge nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars zusätzliche Sicherheiten  bei der Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.