Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Durchführung der Bestattung

(1) Eine Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen hinzuzufügen.

(2) Die Durchführung der Bestattung gestaltet der Nutzungsberechtigte nach seinen Vorstellungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

(3) Die kirchliche Bestattung, sofern eine solche durchgeführt wird, ist eine gottesdienstähnliche Handlung. Je nach Glaubens- und/ oder Gemeindezugehörigkeit des Verstorbenen setzt der Zeremonienleiter Tag und Stunde der Bestattung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung fest.

(4) Die Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Klosters Dalheim wurde im Zuge der Säkularisation 1803 entwidmet und ist damit kein geweihter Ort mehr. Ein Anspruch auf die Benutzung der Kirche aus Anlass einer Bestattung besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).