Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 13
Art der Grabstätte

(1) Auf dem Privatfriedhof sind ausschließlich Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen zulässig. Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit für die Angehörigen.

(2) Auf dem Privatfriedhof gibt es Einzelgrabstellen für eine Person bzw. Urne und Doppelgrabstellen für zwei Personen bzw. Urnen.

(3) Die genaue Platzierung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Genehmigung vom 10. Januar 2012 festgelegt.

(4) In jeder einzelnen Grabstätte darf nur eine einzige Leiche bzw. Urne beerdigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).