Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Einfügung von Werbung und Teleshopping

(1) § 7a Absatz 3 RStV findet keine Anwendung.

(2) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juli 2015 (GV. NRW. S. 538).