Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gewährleistet die Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben oder anerkannt wurden (Qualifikationsstaat) als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelung in Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Befähigung zu einem Lehramt gemäß des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung gilt die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung kann die Laufbahnbefähigung auch auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, anerkannt werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Artikels 45 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird ein Anerkennungsverfahren nur durchgeführt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. § 5 Absatz 1 und 2 finden in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(3) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).