Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit nach § 4 aufweisen und

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet und die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt worden ist. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als Befähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit und der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme und

3. sich die Berufstätigkeit für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dieses durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).