Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Ablehnung des Antrags

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,

2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder

3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).