Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).