Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Einstellung

Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung ins Beamtenverhältnis. Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass sie oder er die dem Anerkennungsbescheid zu Grunde liegenden Unterlagen im Original vorlegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).