Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - erhoben und aufbereitet.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Datum der Antragstellung,

2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,

3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie

4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie

2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW  - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,

1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu  verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden und

2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung betreffen.

(7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung.

(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag NRW, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW -Geschäftsbereich Statistik- Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. November 2015 (GV. NRW. S. 742).