Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Durchführung der Ausbildung

(1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen individuellen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.

(2) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 3 legt die Beamtin oder der Beamte nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans gemäß Anlage 1 Leistungsnachweise ab, die jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen sollen, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen gestellt werden können. Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung legt die Aufgaben für die Leistungsnachweise fest und bewertet sie mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll ihr oder ihm zeitnah Gelegenheit gegeben werden, eine Nachprüfung abzulegen. Bei erfolgreicher Nachprüfung wird der Leistungsnachweis mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ bewertet. Ansonsten ist der gesamte Ausbildungsabschnitt nicht bestanden und zu wiederholen.

(3) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Leistungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C oder des Deutschen Sportabzeichens in Silber oder des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nicht, soll ihr oder ihm zeitnah Gelegenheit zu einer jeweils einmaligen Nachprüfung gegeben werden. Bei der Fahrerlaubnisprüfung soll ihr oder ihm eine solche Nachprüfungsmöglichkeit sowohl für die theoretische als auch für die praktische Prüfung eingeräumt werden.

(4) § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsleitung an die Stelle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses tritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.