Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

9 / 22

§ 9
Befähigungsbericht

(1) Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3, gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten spätestens am letzten Tag bekannt, händigt ihr oder ihm eine Zweitschrift aus und nimmt das Original zur Ausbildungsakte. Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Ausbildungsleitung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich inhaltlich am Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 3 orientiert, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.

(2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den Ausbildungsabschnitt 1, 4 oder 5 gemäß der Anlage 3 ohne Rundung nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 3 nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Ausbildungsleitung teilt der Einstellungsbehörde als Grundlage für deren Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 mit, welche Teile der hiervon betroffen sind.

(3) Ein Befähigungsbericht kann im Gesamtergebnis ohne Rundung nur dann mit 5,00 oder mehr Punkten abschließen, wenn die Beamtin oder der Beamte alle gemäß Anlage 1 in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt verpflichtend vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestanden hat.

Kapitel 3
Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.