Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 7

§ 2 (Fn 4)
Personalauswahlverfahren, Ernennung, Entlassung, Versetzung
in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestandseintritts

(1) Personalauswahlverfahren, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einstellung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, in den Geschäftsbereich des Ministeriums erfolgen, werden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung und Versetzung."

(2) Ernennung sowie das damit zusammenhängende Auswahlverfahren, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

(3) Die Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann nur im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgen.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 in den Polizeibehörden sowie an der Deutschen Hochschule der Polizei werden die Befugnisse nach Absatz 2 vom Ministerium wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 760); geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 4

§ 2 Überschrift geändert, neuen Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3, bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 und neu gefasst, bisherigen Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 5

Neuen § 4 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 5 und neu gefasst, bisherigen § 5 umbenannt in § 6, bisherigen § 6 umbenannt in § 7, bisherigen § 7 umbenannt in § 8 und dabei geändert, bisherigen § 8 umbenannt in § 9 und dabei geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.