Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 5)
Aussagegenehmigungen

(1) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(2) In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Absatz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 760); geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 4

§ 2 Überschrift geändert, neuen Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3, bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 und neu gefasst, bisherigen Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 5

Neuen § 4 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 5 und neu gefasst, bisherigen § 5 umbenannt in § 6, bisherigen § 6 umbenannt in § 7, bisherigen § 7 umbenannt in § 8 und dabei geändert, bisherigen § 8 umbenannt in § 9 und dabei geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.