Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 8 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) festgelegte Altersgrenze um mindestens zwölf Monate unterschreitet. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf sie beziehungsweise er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 8 Absatz 1 der Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer
1. mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt sowie
2. nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet oder
b) die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet bestanden hat.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer technischen Fachrichtung oder einen vergleichbaren Studienabschluss verfügt.
In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |