Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 13
Beurteilung

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterin beziehungsweise des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte I und II erreicht worden ist.

(2) Die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters in den Ausbildungsabschnitten I und II ist mit einer der in § 19 POEich in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

(3) Wird die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

Abschnitt 3
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.