Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

18 / 22

§ 18
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. mit Erfolg an einer mindestens dreiwöchigen Schulung in Grundlagenfächern bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) (Vorbereitungslehrgang) teilgenommen haben und

3. nach der Einführungszeit (§ 19) sowie einer Qualifizierung (Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst an der Deutschen Akademie für Metrologie) die Aufstiegsprüfung (§ 20) bestanden haben.

(2) Die Dienstzeit von drei Jahren (Absatz 1) rechnet von der Beendigung der Probezeit in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamtinnen und Beamten, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der LBME NRW im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.