Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Übergangsvorschriften

(1) Die Verpflichtung der Übermittlung der anlagenspezifischen Daten an die Datei führende Stelle gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2017. Für überwachungsbedürftige Anlagen, für die noch keine Daten an die Datei führende Stelle übermittelt wurden, führt die zugelassene Überwachungsstelle ihre eigene Anlagendatei weiter, bis alle Anlagen wiederkehrend geprüft und der Datei führenden Stelle übermittelt wurden. Stellt sie bei Anlagen oder deren Anlagenteilen, deren Daten noch nicht der Datei führenden Stelle übermittelt wurden fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Soweit die zugelassene Stelle noch weiter eine Anlagendatei nach Absatz 1 Satz 2 führt, hat sie auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde oder der zuständigen obersten Landesbehörde anhand der Anlagendatei Anlagenrecherchen durchzuführen und der Behörde die erbetenen Daten in einem von der Behörde bestimmten Format an Werktagen innerhalb von 24 Stunden, im Übrigen zeitnah zu übermitteln.

(3) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen einzustellen, ist die zuständige oberste Landesbehörde drei Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber in Kenntnis zu setzen. Anlagenspezifische Daten und Prüffristen, die gemäß Absatz 1 noch nicht der Datei führenden Stelle übermittelt wurden, sind zum Einstellungstermin dem Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form zu übersenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. S. 795).