Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 2)
Verfahren zur landesinternen Verteilung

(1) Das Aufnahmejugendamt zeigt eine Erstmeldung der vorläufigen Inobhutnahme innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beginn der Maßnahme gegenüber der Landesstelle NRW an. Hierbei sind zu übermitteln

1. Name,

2. Alter,

3. Geschlecht,

4. Herkunftsland und Muttersprache und

5. zum Zeitpunkt der Meldung offensichtliche individuelle Bedürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen.

Die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 weist die Landesstelle NRW unbegleitete ausländische Minderjährige einem Jugendamt zu. Die Landesstelle NRW berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl und bezieht zur Gewährleistung des besonderen Schutzes weitere Aspekte zur optimalen Versorgung in die Entscheidung ein, wie

1. Kinder- und Jugendhilfebedarfe,

2. gesundheitliche Bedürfnisse,

3. geschlechtsspezifische Bedürfnisse,

4. Staatsangehörigkeit, Herkunft und Sprache,

5. familiäre und soziokulturelle Hintergründe,

6. besondere Interessen des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und individuell erforderliche Hilfemaßnahmen und

7. sonstige spezifische Bedarfe.

Sofern mehrere Jugendämter in gleicher Weise für die Aufnahme im Einzelfall geeignet sind, richtet sich die Zuweisung durch die Landesstelle NRW nach der Erfüllung der Aufnahmepflicht. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 bis 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Mit der Zuweisungsentscheidung übermittelt die Landesstelle NRW den Zuweisungsbescheid mit Angaben zu Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht schriftlich oder elektronisch auch dem aufnehmenden Jugendamt. Näheres regelt die gemäß § 8 erlassene Rechtsverordnung. § 42a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(3) Das Jugendamt ist für den Fall einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, selbst in die Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzutreten. In Fällen des Satz 1 ist die Landesstelle NRW darüber innerhalb von sieben Arbeitstagen zu informieren.

(4) Hat eine Person im Sinne des § 3 Absatz 3 in einem anderen Jugendamtsbezirk als dem fallzuständigen ihren tatsächlichen Aufenthalt und ist die Vormundschaft in diesem Jugendamtsbezirk bestellt, ist auf Antrag des Jugendamtes, in dessen Jugendamtsbezirk die Vormundschaft eingerichtet ist, eine Zuweisungsentscheidung in den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts zu treffen. Mit der Zuweisungsentscheidung geht die Fallzuständigkeit auf den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts über.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 832); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.