Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17 (Fn 19)
Übermittlung personenbezogener Daten durch die
Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 5 Absatz 1),

2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5 oder

4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5.

§ 18 bleibt unberührt. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die empfangende Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt ebenfalls, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Verwendungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verstoßen wird. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der in § 3 Absatz 4 Nummer 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister oder von ihr oder ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und die empfangende Stelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung der oder des für Inneres zuständigen Ministerin oder Ministers sowie das Führen eines Nachweises nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 28; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 5 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Gesetz vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 25. Juli 2012; Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 29. März 2013; Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016; Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

§ 29 (alt) wieder eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006; umbenannt in § 33 und geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

Art. II entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 25. Januar 1995.

Fn 5

§ 5 a neu eingefügt durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 6

§ 19 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 2), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 7

Artikel III Satz 2 angefügt durch Artikel 8 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 9

§ 16 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 10

§§ 8 und 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch Gesetz v. 20.12.2006 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am 30. Dezember 2006.

Fn 12

§ 1 und § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 13

§§ 2, 3, 18, 22, 24 und 26 geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 14

§§ 14 und 25 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013.

Fn 15

§§ 5b und 5c sowie 7a bis 7c neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 7a geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789), in Kraft getreten am 27. September 2016; § 7c geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 16. März 2018; § 5c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 16

§ 15 aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; neu eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 17

§§ 27, 28, 30 und 32 neu eingefügt und § 27 (alt) umbenannt in § 29 (neu) durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; § 30 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 18

§ 28 (alt) umbenannt in § 31 (neu) und geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367), in Kraft getreten am 28. Juni 2013; neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 19

§ 5, § 10, § 11, § 17 und § 21 zuletzt geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.