Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2, 3)

(1) Die Gemeinden Frechen und Pulheim scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1989 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Köln aus. Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 werden die Gemeinde Frechen dem Amtsgericht Kerpen und die Gemeinde Pulheim dem Amtsgericht Bergheim zugeordnet.

(2) Das Amtsgericht Lechenich wird mit Ablauf des 31. Dezember 1983 aufgehoben. Die Gemeinde Erftstadt wird ab 1. Januar 1984 dem Amtsgericht Brühl zugeordnet.

(3) Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bestimmten Termine auf frühere Zeitpunkte festzusetzen und sie hierbei um längstens ein Jahr vorzuziehen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Baufinanzierung und der Bauarbeiten für das jeweilige Aufnahmegericht möglich ist. Der Justizminister wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bestimmten Termine zur gerichtsorganisatorischen Umgliederung der Gemeinde Frechen auf spätere Zeitpunkte festzusetzen und sie hierbei um längstens zwei Jahre hinauszuschieben, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Baufinanzierung oder der Bauarbeiten für das Amtsgericht Kerpen geboten ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 307, geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 557).

Fn2

§ 3 Abs. 1 und 3 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 557); in Kraft getreten am 10. Dezember 1983.

Fn3

Zu § 3 Abs. 3; siehe GV. NW. 1989 S. 606.

Fn4

Änderungen in § 8 werden entsprechend eingearbeitet.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 26. Juli 1978.