Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Widerspruchsverfahren

(1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde.

(2) Dies gilt auch, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten Maßnahme begehrt wird.

(3) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1 und 2 kann, ohne daß eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann gestellt werden, wenn über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Das Gericht kann bereits vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 40; geändert durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

§ 5 neu gefasst durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2007.