Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Einlegung des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.

(2) Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.

(3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.

(4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 40; geändert durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 2

§ 5 neu gefasst durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2007.