Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Aufgaben der Kliniken

(1) Die LWL-Kliniken haben als Krankenhäuser die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen,

4. die ihnen übertragene regionale Pflichtversorgung sicherzustellen,

5. Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzuges nach fachlicher Indikation und nach wechselseitiger Abstimmung mit den LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen aufzunehmen (integrierter Maßregelvollzug) und

6. sonstige auf Grund von Vertrag, Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Neben den Aufgaben nach Absatz 1 können die LWL-Kliniken in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen Rehabilitation nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,

2. Aufgaben der Pflege (LWL-Pflegezentren) nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, und

3. Leistungen der Sozialhilfe (LWL-Wohnverbünde) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist,

wahrnehmen.

Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Direktors/der Direktorin des LWL.

(3) Die LWL-Kliniken haben auf die gemeindenahe soziale Integration und Inklusion nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftiger Menschen hinzuwirken. Die konkreten Leistungsziele der LWL-Kliniken werden in regelmäßigen Abständen verbindlich zwischen diesen und der LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen vereinbart und überprüft. Die LWL-Abteilung für Krankenhäuser und Gesundheitswesen und die LWL-Kliniken etablieren geeignete Verfahren des Qualitätsmanagements.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LWL-Kliniken Dritter bedienen, im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern und Einrichtungen tätig sein und in ihren Fachgebieten entsprechende Angebote an deren Standorten anbieten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 180).