Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,7 % der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 192.