Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 2
Lehramt an Grundschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung |
55 LP |
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung |
55 LP |
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches |
55 LP |
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs |
12 LP |
Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7 und § 9, Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
64 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.
In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |